Umweltschutzstrafrecht

Umweltschutzstrafrecht
Umweltstrafnormen des Strafgesetzbuches und des Nebenstrafrechts. Das U. steht in engem Zusammenhang mit den verwaltungsrechtlichen Regelungen, z.B. des Wasserhaushaltsgesetzes, des Abfallgesetzes, des Bundesimmissionsschutzgesetzes und des Atomgesetzes, die Vorrang besitzen (sog. Verwaltungsakzessorität des Umweltstrafrechts). Geschützt wird die Umwelt als Ganzes, jedoch nicht umfassend, sondern in ihren Medien Boden (§ 324a StGB), Luft (§ 325 StGB) und Wasser (§ 324 StGB) und ihren Erscheinungsformen, z.B. der Pflanzen- und Tierwelt. Die Strafe kann im bes. schweren Fall (§ 330 StGB) und bei der schweren Gefährdung durch Freisetzen von Giften (§ 330a StGB) bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe betragen.

Lexikon der Economics. 2013.

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